Arbeit im Winterdienst
Rufbereitschaft
Kann der Arbeitgeber nach § 7 (4) TVöD außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit anordnen. Der Personalrat muss jedoch zustimmen.
Viele Arbeitgeber umgehen die im Tarifvertrag vereinbarte tägliche Pauschale, indem sie für die Winterssaison keine durchgehende Rufbereitschaft mehr anordnen. Die Rufbereitschaft wird vielmehr in Zeitspannen unter zwölf Stunden angeordnet. Dann sind nur 12,5% des tariflichen Stundenentgelts fällig.
Wird die Rufbereitschaft in Anspruch genommen, wird die Zeit der Inanspruchnahme mit dem Entgelt für Über-stunden sowie etwaigen Zeitzuschlägen bezahlt. Ein Freizeitausgleich ist nicht vorgesehen, außer es ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet und der Beschäftigte möchte das dort gebucht haben.
Die Wegezeit von der Haustür zum Einsatzort gilt als Arbeitszeit, und zwar die Zeit hin und zurück.
Ausnahme: Im Anschluss an die Inanspruchnahme beginnt der normale Dienst nach Dienstplan. Dann ist der Rückweg ein normaler Arbeitsweg, der nicht bezahlt wird.
Jede einzelne Inanspruchnahme wird auf eine volle Stunde aufgerundet. Ausnahme: Die Rufbereitschaft wird in Form einer Telefonauskunft am Aufenthaltsort geleistet. Dann werden die erbrachten Arbeitsleistungen in der Rufbereitschaft addiert und dann erst auf eine volle Stunde aufgerundet.
Arbeitszeit
Zu Beginn und Ende der Arbeitszeit im Winterdienst hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht. Nach dem Arbeitszeitgesetz darf eine tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden. Das gilt auch für die Fahrer der Räum- und Streufahrzeuge.
Für behördliche Fahrzeuge gelten die Vorschriften zu den Lenkzeiten in der Fahrpersonalverordnung ausdrücklich nicht.
Die tägliche Höchstarbeitszeit darf nur durch Öffnung in einem Tarifvertrag überschritten werden. Das wird durch § 6 (4) TVöD ermöglicht. Vorausgesetzt, der Personalrat vereinbart dazu eine Dienstvereinbarung mit dem Arbeitgeber. Der Gesundheitsschutz muss jedoch immer gewährleistet sein. Er darf wirtschaftlichen Interessen nicht untergeordnet werden.
Artikel 251 EU-Vertrag
Die Verbesserung von Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit stellen Zielsetzungen dar, die keinen rein wirtschaftlichen Über-legungen untergeordnet werden dürfen.
Ruhezeit
Das Arbeitszeitgesetz schreibt eine tägliche ununterbrochene Ruhezeit im Anschluss an die Arbeit von mindestens 11 Stunden vor.
Davon darf nur abgewichen werden, wenn ein Tarifvertrag das erlaubt. Nach dem TVöD ist das durch eine Dienstvereinbarung möglich. Erlaubt ist dann eine Kürzung der Ruhezeit um bis zu zwei Stunden. Die Kürzung muss jedoch in einem festzulegenden Ausgleichszeitraum ausgeglichen werden. Das ist in der Dienstvereinbarung festzulegen.
Fällt in die gesetzliche Ruhezeit die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, verkürzt sich die Ruhezeit entsprechend. Auch das ist in nur durch eine Dienstvereinbarung möglich. Sonst beginnt mit dem Ende der Inanspruchnahme während der Ruhezeit eine mindestens elfstündige Ruhezeit. Die Kürzung ist jedoch zwingend innerhalb eines festzulegenden Zeitraums auszugleichen.
Freizeit
Während der Freizeit ruht die vertragliche Arbeitspflicht. Ist keine Rufbereitschaft angeordnet, besteht keine Verpflichtung, die Arbeit außerhalb der Dienstzeit aufzunehmen.
Kurzfristige Änderungen des Dienstplans
Es gibt keine gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften über Ankündigungsfristen bei kurzfristigen Dienstplanänderungen.
In der Rechtssprechung hat sich jedoch verfestigt, dass der Arbeitgeber sein Direktionrecht mit der Veröffentlichung des Diensplanes ausgeübt hat und der Beschäftigte sich auf den Dienstplan verlassen können muss. Kurzfristige Änderungen, also z.B. einen Tag vorher, sind nur bei vorliegen einer konkreten Notlage erlaubt. Und auch hier ist die persönliche Situation des Arbeitnehmers zu beachten und es darf nicht unverhältnismäßig in die Privatsphäre eingegriffen werden. (z.B. Geburtstag des Kindes an diesem Tag). Ruhezeiten müssen immer eingehalten werden. Die Rechtsprechung dazu ist leider nicht einheitlich. Einvernehmliche Änderungen von Schichten oder der Tausch von Schichten unter Arbeitskollegen ist natürlich immer möglich.
Liegt keine konkrete Notlage vor, hat das Arbeitsgericht Berlin, die Ankündigungsfrist von 4 Tagen im Voraus nach §12 (2) Teilzeit- und Befristungsgesetz als Maßstab gesetzt. Ein BAG-Urteil dazu gibt es noch nicht.
Erschwerniszuschläge
Für die Erschwerniszuschläge gelten die landesbezirklichen Tarifverträge, die ver.di mit dem Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg abgeschlossen hat. Für die Beschäftigten der Gemeinden im Bauhof und der Beschäftigten der Straßenmeistereien der Landkreise gelten unterschiedliche Erschwerniskataloge.
- Erschwerniszuschläge im Winterdienst gibt es je nach Erschwerniskatalog u.a. für das
- Schneeräumen von Hand bei starkem Schneefall.
- mit handgeführten Schneeräummaschinen,
- Abkehren von Streumaterial von Hand,
- Aufladen von Streusalz per Hand,
- Arbeiten in Split- und Streugutsilos,
- für Fahrer und Beifahrer von Schneeräumfahrzeugen und Schneefräsen.
Besetzung von Winterdienstfahrzeugen mit Beifahrer
Es gibt keine verbindliche Vorschrift, die den Arbeitgeber verpflichtet, Winterdienstfahrzeuge mit einem Beifahrer zu besetzen. Die Straßenverkehrsordnung schreibt einen Einweiser nur fallbezogen in den §§ 9 (5) und 10 vor. Die Unfallkasse bestimmt in § 46 (1): "Der Fahrzeugführer darf nur rückwärtsfahren und zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden: kann dies nicht sicher-gestellt werden, hat er sich durch einen Einweiser einweisen zu lassen“. Der Einweiser muss jedoch nicht zwingend der Beifahrer sein.